Häusliche Intensivpflege und die verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen 2

 

häusliche intensivpflege - akd-heimbeatmung-blog.deHallo liebe Leserin – Hallo lieber Leser,

gar nicht so einfach diese Geschichte gelle? Für die häusliche Intensivpflege sind diese verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen von enormer Bedeutung

Diese dürfen nämlich bei der Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen – NICHT auf die – zu genehmigenden Zeiten der Behandlungspflege angerechnet werden.

Die linke Seite der Tabelle zeigt die – nach bisheriger Praxis – Zuordnung zu den Tätigkeiten der Pflegeversicherung. Auf der rechten, die klare – nach aktueller Rechtsprechung – Zuordnung zu Tätigkeiten der häuslichen Krankenpflege.

Verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen – nach den aktuellen Gesetztes-materialien – sind:

 


  

 

Maßnahme laut BSG-Urteil:

SGB XI-Verrichtung = Leistungspakete der Pflegeversicherung

HKP-Richtlinie = Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

 

 

Maßnahme

Rechts­grundlage

Maßnahme

 

An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2

An- und Auskleiden

§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI

An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen

 

Orotracheale Sekretabsaugung

Hilfe beim Aufstehen

§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI

Absaugen der oberen Luftwege

 

Einreihen mit Dermatika

An- und Auskleiden

§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI

Medikamentengabe (Einreibungen)

 

Verabreichung Klistier, Einlauf

Darm- oder Blasenentleerung

§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI

Einlauf/Klistier/
Klysma/digitale Enddarmausräumung

 

Einmalkatheterisierung

Darm- oder Blasenentleerung

§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI

Katheter, Versorgung eines suprapubischen Katheters

 

 

 

 

 

 

 

Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins

 

Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem Tracheostoma-Patienten zur Ermöglichung des Schluckens

Zubereiten und Aufnahme von Nahrung

 

§ 14 Abs. 4

Nr. 2 SGB XI

Absaugen der oberen Luftwege

 

Maßnahmen zur Sekretelemina-tion bei Mukoviszidose 24 oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf

Hilfe beim Aufstehen

§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI

Absaugen der oberen Luftwege

 

Das BSG hat neben den in der Gesetzesbegründung aufgelisteten Maßnahmen noch folgende Maßnahmen als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen eingeordnet:


 

 

Maßnahme laut BSG-Urteil:

SGB XI-Verrichtung = Leistungspakete der Pflegeversicherung

 

HKP-Richtlinie = Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege

 

 

 

Maßnahme

Rechts­grundlage

Maßnahme

 

Stomaversorgung

Darm- oder Blasenentleerung

§14 Abs. 4 Nr. 1

SGB XI

Stomabehandlung

 

Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten

Im Bereich Körperpflege das Baden

§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI

Medikamentengabe – als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten

 

Konsistenzkontrolle des entleerten Stuhls bei

Mukoviszidose-Patienten

Darmentleerung

§14 Abs. 4 Nr. 1

SGB XI

 

 

Ständiges Anhalten zum Essen bei krankheitsbedingter Appetitlosigkeit

Aufnahme von Nahrung

§14 Abs. 4 Nr. 1

SGB XI

 

 

Noch Fragen? Einfach als Kommentar stellen. Dann hat jeder was von der Antwort. Okay?

In diesem Sinne, machen Sie’s gut

herzlichst Ihr

Peter Wolthoff

 

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3 Antworten auf Häusliche Intensivpflege und die verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen 2

  1. Dirk sagt:

    Hallo,
    ganz schön kompliziert mit den verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Ich habe das folgendermaßen verstanden: Lageveränderungen
    zum Beispiel für das Absaugen sind der Krankenkasse zuzurechnen. Damit ist
    diese Lageveränderung leistungsrechtlich/finanziell Leistung der Krankenkasse?
    Diesen Gedanken weiter verfolgend komme ich zu folgendem Schluss:
    Ein Patient, 10 h kontrolliert beatmet, mehrfaches Absaugen notwendig,
    ansonsten Mobil mit Rollstuhl versorgt, Bewilligung für häusliche
    Intensivpflege liegt vor. Erschwernis: Patient darf (aufgrund Osteoporose,
    Skoliose, Kontrakturen) nur durch zwei Pflegekräfte bewegt werden.
    Ohne die zweite Pflegekraft ist die intensiv medizinische Versorgung
    nicht möglich. Der logische Schluss wäre: die 2. Pflegekraft erbringt
    keine Grundpflege (Lagerungswechsel) zu Lasten der PV sondern
    Behandlungspflege zu Lasten der KV.
    Für ein paar erhellende Worte wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dirk

  2. Hallo Dirk,
    hm, möglich dass ich das Ganze doch etwas zu kompliziert dargestellt habe. Ich probiers noch mal :-)
    Diese verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen werden im Pflegegutachten des MDK separat ausgewiesen. Also z.B.
    Zeitaufwand Grundpflege: 252 Min / Tag
    Im Gesamtzeitaufwand der Grundpflege enthalten:  Absaugen:  45 Min/ Tag  -  Klistier / Einlauf:  10 Min/ Tag  - Anziehen Kompressionsstrümpfe:  6 Min/Tag  -  Ausziehen Kompressionsstrümpfe:  2 Min/ Tag  -  Gesamt:  63 Min (verrichtungsbez. krankheitsspez. Maßnahmen)
    Bei einer verordneten 24 Stunden Intensivpflege sieht die Berechnung der Höhe der bewilligten Behandlungspflegezeit (Krankenkasse) wie folgt aus:
    Anrechenbare Grundpflegezeiten: 252 Minuten : 2 = 126 Min. abzgl. die 63 Min. verrichtungsbez. krankheitsspez. Maßnahmen = 63 Minuten!
    Diese 63 Minuten dürfen nun bei der Genehmigung einer 24 Std. Intensivpflege angerechnet werden. D.h. es werden 23 Stunden und 35 Minuten häusliche Intensivpflege genehmigt!
    Die Frage der zweiten Pflegekraft kann im Pflegegutachten zwar berücksichtigt werden und ist auch Einstufungsrelevant. – Ändert aber am Höchstbetrag nix.
    Bei der Behandlungspflege muss die zweite Pfegekraft in den Stundensatz einkalkuliert werden. Inwieweit dies die Kasse dann berücksichtigt ist hier Verhandlungssache.
    Ich hoffe dieses Beispiel mach die Geschichte etwas klarer. Wenn nicht, frag weiter!
    A liabs Griaßle
    Peter Wolthoff
     

  3. Dirk sagt:

    Alles klar,
     vielen Dank!
     
    Dirk

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