Hallo liebe Leserin – Hallo lieber Leser,
gar nicht so einfach diese Geschichte gelle? Für die häusliche Intensivpflege sind diese verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen von enormer Bedeutung.
Diese dürfen nämlich bei der Anrechnung von Pflegeversicherungsleistungen – NICHT auf die – zu genehmigenden Zeiten der Behandlungspflege angerechnet werden.
Die linke Seite der Tabelle zeigt die – nach bisheriger Praxis – Zuordnung zu den Tätigkeiten der Pflegeversicherung. Auf der rechten, die klare – nach aktueller Rechtsprechung – Zuordnung zu Tätigkeiten der häuslichen Krankenpflege.
Verrichtungsbezogene, krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen – nach den aktuellen Gesetztes-materialien – sind:
|
Maßnahme laut BSG-Urteil: |
SGB XI-Verrichtung = Leistungspakete der Pflegeversicherung |
HKP-Richtlinie = Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege |
||
|
|
Maßnahme |
Rechtsgrundlage |
Maßnahme |
|
|
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse 2 |
An- und Auskleiden |
§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI |
An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen |
|
|
Orotracheale Sekretabsaugung |
Hilfe beim Aufstehen |
§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI |
Absaugen der oberen Luftwege |
|
|
Einreihen mit Dermatika |
An- und Auskleiden |
§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI |
Medikamentengabe (Einreibungen) |
|
|
Verabreichung Klistier, Einlauf |
Darm- oder Blasenentleerung |
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI |
Einlauf/Klistier/ |
|
|
Einmalkatheterisierung |
Darm- oder Blasenentleerung |
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI |
Katheter, Versorgung eines suprapubischen Katheters |
|
|
|
|
|
Katheterisierung der Harnblase zur Ableitung des Urins |
|
|
Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem Tracheostoma-Patienten zur Ermöglichung des Schluckens |
Zubereiten und Aufnahme von Nahrung |
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI |
Absaugen der oberen Luftwege |
|
|
Maßnahmen zur Sekretelemina-tion bei Mukoviszidose 24 oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf |
Hilfe beim Aufstehen |
§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI |
Absaugen der oberen Luftwege |
|
Das BSG hat neben den in der Gesetzesbegründung aufgelisteten Maßnahmen noch folgende Maßnahmen als verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen eingeordnet:
|
Maßnahme laut BSG-Urteil: |
SGB XI-Verrichtung = Leistungspakete der Pflegeversicherung |
HKP-Richtlinie = Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege |
||
|
|
Maßnahme |
Rechtsgrundlage |
Maßnahme |
|
|
Stomaversorgung |
Darm- oder Blasenentleerung |
§14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI |
Stomabehandlung |
|
|
Pflegebad an Stelle eines normalen Bades und anschließende Hautbehandlung bei einem Neurodermitis-Patienten |
Im Bereich Körperpflege das Baden |
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI |
Medikamentengabe – als Bad zur Behandlung von Hautkrankheiten |
|
|
Konsistenzkontrolle des entleerten Stuhls bei Mukoviszidose-Patienten |
Darmentleerung |
§14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI |
|
|
|
Ständiges Anhalten zum Essen bei krankheitsbedingter Appetitlosigkeit |
Aufnahme von Nahrung |
§14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI |
|
|
Noch Fragen? Einfach als Kommentar stellen. Dann hat jeder was von der Antwort. Okay?
In diesem Sinne, machen Sie’s gut
herzlichst Ihr
![]()
Incoming search terms for the article:
- krankheitsspezifische pflegemaßnahmen
- nicht verrichtungsbezogene leistungen
- verrichtungsbezogene behandlungspflege
- verrichtungsbezogene krankheitsspezifische pflegemaßnahmen #
- verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen pflegemaßnahmen
- was dürfen pflegehelfer in häuslicher intensivpflege
- verrichtungsbezogene krankheitsspezifische
- urteil kompressionsstrümpfe klasse 2
- Aufstellung verrichtungsbezogenen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
- krankheitsspezifische pflegemaßnahmen beatmung

Twitter
Facebook
Xing
Hallo,
ganz schön kompliziert mit den verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Ich habe das folgendermaßen verstanden: Lageveränderungen
zum Beispiel für das Absaugen sind der Krankenkasse zuzurechnen. Damit ist
diese Lageveränderung leistungsrechtlich/finanziell Leistung der Krankenkasse?
Diesen Gedanken weiter verfolgend komme ich zu folgendem Schluss:
Ein Patient, 10 h kontrolliert beatmet, mehrfaches Absaugen notwendig,
ansonsten Mobil mit Rollstuhl versorgt, Bewilligung für häusliche
Intensivpflege liegt vor. Erschwernis: Patient darf (aufgrund Osteoporose,
Skoliose, Kontrakturen) nur durch zwei Pflegekräfte bewegt werden.
Ohne die zweite Pflegekraft ist die intensiv medizinische Versorgung
nicht möglich. Der logische Schluss wäre: die 2. Pflegekraft erbringt
keine Grundpflege (Lagerungswechsel) zu Lasten der PV sondern
Behandlungspflege zu Lasten der KV.
Für ein paar erhellende Worte wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk
Hallo Dirk,
hm, möglich dass ich das Ganze doch etwas zu kompliziert dargestellt habe. Ich probiers noch mal
Diese verrichtungsbezogenen, krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen werden im Pflegegutachten des MDK separat ausgewiesen. Also z.B.
Zeitaufwand Grundpflege: 252 Min / Tag
Im Gesamtzeitaufwand der Grundpflege enthalten: Absaugen: 45 Min/ Tag - Klistier / Einlauf: 10 Min/ Tag - Anziehen Kompressionsstrümpfe: 6 Min/Tag - Ausziehen Kompressionsstrümpfe: 2 Min/ Tag - Gesamt: 63 Min (verrichtungsbez. krankheitsspez. Maßnahmen)
Bei einer verordneten 24 Stunden Intensivpflege sieht die Berechnung der Höhe der bewilligten Behandlungspflegezeit (Krankenkasse) wie folgt aus:
Anrechenbare Grundpflegezeiten: 252 Minuten : 2 = 126 Min. abzgl. die 63 Min. verrichtungsbez. krankheitsspez. Maßnahmen = 63 Minuten!
Diese 63 Minuten dürfen nun bei der Genehmigung einer 24 Std. Intensivpflege angerechnet werden. D.h. es werden 23 Stunden und 35 Minuten häusliche Intensivpflege genehmigt!
Die Frage der zweiten Pflegekraft kann im Pflegegutachten zwar berücksichtigt werden und ist auch Einstufungsrelevant. – Ändert aber am Höchstbetrag nix.
Bei der Behandlungspflege muss die zweite Pfegekraft in den Stundensatz einkalkuliert werden. Inwieweit dies die Kasse dann berücksichtigt ist hier Verhandlungssache.
Ich hoffe dieses Beispiel mach die Geschichte etwas klarer. Wenn nicht, frag weiter!
A liabs Griaßle
Peter Wolthoff
Alles klar,
vielen Dank!
Dirk