Erste WG für für Intensiv- und Wachkoma – Patienten in Baden-Württemberg – 2.Teil

Hallo liebe Leserin, hallo lieber Leser,

Vor fünf Jahren (2007) gründete sich die erste WG für Intensiv- und Wachkoma – Patienten in Baden – Württemberg. Tatort ;-) : "Haus Rotlaub" Rotlaubweg 19 in 72411 Bodelshausen. Nach dem SWR war auch der WDR Gast in der Wachkoma WG. Gedreht wurde für die Sendung "Quarks & Co".

Ja ich weiß, Eigenlob stinkt und ich habe mir wirklich sehr lange überlegt ob ich unsere "Super – Pflege" noch einmal so in den Vordergrund stellen soll. Aber solange es immer wieder Medienberichte gibt, in denen über Horror – Zustände in Intensiv-WGs berichtet wird, müssen vermehrt positive Beispiele her. Na und wenn wir schon mal ins Fernsehen kommen! ;-)

Wenn Sie, liebe Leserin und Leser von anderen, gut betreuten WG's wissen – schreiben Sie bitte einen Kommentar. Ich setzte mich mit Ihnen in Verbindung und schreibe gerne einen Bericht! Das würde mich ehrlich freuen!

Alles Gute, viele Grüße und bis zum nächsten Mal

Herzlichst Ihr

Peter Wolthoff

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Erste WG für häusliche Intensivpflege und Wachkoma!

Hallo liebe Leserin, hallo lieber Leser,

pflegerische Versorgung eines Wachkoma – Patienten in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft – wie es sein soll! Nach diesem “FAKT – Disaster” einmal ein positives Beispiel. Das SWR Fernsehen war Gast in Baden-Würtembergs erster WG für häusliche Intensivpflege und Wachkoma – “Haus Rotlaub” in 72411 Bodelshausen. Wir sind wirklich stolz und dankbar, diese Wohngemeinschaft betreuen zu dürfen!

Bis zum nächsten Mal – Alles Gute

Herzlichst Ihr

Peter Wolthoff

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Häusliche Intensivpflege am Pranger!

Häusliche Intensivpflege am Pranger!Sendung FAKT – vom 15.08.2011 –Beatmungspatienten: Wenn Pflege zum Risiko wird!

Hallo liebe Leserin, hallo lieber Leser,

zuerst einmal – wieso sind wir Pflegedienste eigentlich wieder mal die Bösen?? …und interpretieren Sie diese Frage bitte nicht als “aha – getroffene Hund bellen” oder so etwas. Ja ich gebe zu – ich ärgere mich über diesen Beitrag von Fakt am Montagabend. Ich ärgere mich sogar richtig heftig. Da investiert man jährlich richtig viel Kohle in die Fortbildung seiner Mitarbeiter, führt ein Qualitätsmanagement ein, sorgt für einen TÜV – Stempel (Qualitäts – Zertifikat) und ist froh und dankbar zwei kleine Intensiv-WG betreuen zu dürfen und dann sowas:

  • Betrunkene Pflegekraft in Intensiv WG betreut fünf Beatmungspatienten ?
  • 29 Bewohner in einer Beatmungs WG??
  • 14 Beatmete auf einem Bereich?
  •  Abzocke – 20.000,00 EUR monatlich pro Patient?
  • Ex-Pflegeleiterin einer Beatmungs WG war mit sechs Beatmungspatienten nachts alleine auf zwei Ebenen?
  • Keine Fachpflegekräfte in Beatmungs – WG. Nur Crash – Kurs, sprich keinen blassen Schimmer von Beatmungspflege?

Fehlen jetzt nur noch die Headlines von Bild & Co: “Horror WG für Intensivpatienten – Geldmaschine für die Pflegemafia” – und das Ansehen von uns Intensivpflegediensten in der Öffentlichkeit ist mal wieder “perfekt”.

Ja – wo bitteschön gibt’s es denn das??

Wo existieren denn solche Läden? Nennt doch mal bitteschön Ross und Reiter! Es ist doch überhaupt keine Frage, dass sowas nicht geht. Solche “Einrichtungen” gehören geschlossen und an den Pranger gestellt. Zulassung entzogen, wegen mir ab in den Knast – Schluss – Aus – Fertig!

Wenigstens durfte Kollege Jaschke noch etwas dazu sagen und ich unterstütze die Forderung nach bundesweit verbindlichen Qualitätsstandards für Intensivpflegedienste. Allerdings schäme ich mich nicht als deutsches Unternehmen in diesem Bereich arbeiten zu dürfen.

Was mich weiter ärgert:

Zitat – Fakt: “Private Pflege – Dienstleister mieten zur Betreuung von Beatmungspatienten private Mietwohnungen an. Dieser Mietraum wird dann an die Beatmungspatienten untervermietet. Diese sogenannten Betreuungswohngemeinschaften fallen aufgrund der meist geringen Zahl an Patienten nicht unter das deutsche Heimgesetz oder eine der erlassenen Landesregelungen. “

Hey Fakt  – mir ist keine heimgesetzliche Regelung bekannt in der ein Pflegeanbieter zugleich Vermieter einer Patienten – WG sein darf. Ist dies der Fall, kommt in der Regel das Heimgesetz zur Geltung und die Einrichtung fällt unter die Aufsicht der Heimbehörde. Das hat mit einer geringen Zahl an Patienten nichts zu tun. Wobei ich 29 Bewohner auch nicht unbedingt als geringe Zahl sehen würde.

Zitat – Fakt: “Die Betreuungswohngemeinschaften müssen damit nicht den Standards genügen, unter die ein reguläres Pflegeheim fällt. Hier gelten nur die Standards für die häusliche Krankenpflege”

Hey Fakt  - sind euch eigentlich diese “nur die Standards” für die häusliche Krankenpflege bekannt? Wie Pflegeheime wird jeder ambulante Pflegedienst einmal im Jahr vom MDK überprüft. Bei festgestellten Mängeln sogar öfter und unangemeldet!  Die vorgegebenen Qualitätsrichtlinien für ambulante und stationäre Einrichtungen sind streng und hoch angesetzt. Ambulant oder stationär – egal – werden diese nicht erfüllt, droht die Schließung und Entzug der Versorgungsverträge.

Zitat – Fakt: “Durch dieses Organisationsmodell spart der private Pflegedienst erhebliche Kosten. Die gesparten Aufwendungen fließen als Gewinn in die Kasse des Pflegedienstes.”

Hey Fakt  -  da haben wir’s doch. Sind halt Abzocker diese Pflegedienste – gelle? Liebe Leute was soll denn das? Ich will hier jetzt keine Modellrechnung aufmachen. Wen das interessiert, möge sich die drei Beiträge zum Thema “Heimbeatmung und ambulante Intensivpflege – wer bezahlt’s?” zu Gemüte führen.

Gute Patienten – Wohngemeinschaften erzeugen Synergieeffekte. Pflege – Hilfsmittel können von mehreren Personen benutz werden. Personalressourcen werden besser genutzt, das Verhältnis Pflegekraft zu Patient senkt sich beispielsweise in einer WG mit 3 oder 4 Patienten von 1 zu 1 (wie in der Einzelbetreuung) auf z. B. 0,75 bzw. 0,8 zu 1. Die Pflegesätze werden somit günstiger. Kostenträger und Patienten profitieren hierdurch ohne Einbußen der Versorgungsqualität.

Hierzu aber noch Folgendes: Selbstverständlich muss in der Pflege – wie in jeder Branche auch – Geld verdient werden. Pflegedienste sind keine Samariter – Vereine! Wir sind Unternehmen im klassischen Sinne. Wir müssen Gewinne machen um Rücklagen zu bilden, die wir in Ausbildung, sichere Jobs und Qualitätssicherung investieren. Wir bieten gute Arbeit und wollen hierfür natürlich auch angemessen bezahlt werden. Deshalb mutiert man aber doch nicht zum raffgierigen Abzocker. Geld verdienen ist einer der Leistungsmotive unserer  Gesellschaft und daran ist bei Gott nichts Schlechtes. Dafür muss sich auch niemand rechtfertigen zu müssen.

…und was lernen wir daraus? Ich will hier jetzt nicht großartig rummaulen von wegen Sensationsjournalismus und so weiter. Sonst kommt mir doch noch jemand mit dieser “getroffene Hunde…” Geschichte und dem ist definitiv nicht so.

Gute und ernst zu nehmende Pflegedienste unserer Branche (der häuslichen – oder auch außerklinischen Intensivpflege) arbeiten seit Jahren an qualitätssichernden Maßnahmen, verbindlichen Standards wie z.B. die

Arbeitskreise für Intensivpflegedienste erarbeiten in Netzwerken und Berufsverbänden wie z.B. dem bpa (Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V.) Anforderungsprofile und Standards wie zum  Beispiel:

Jetzt alles auf die Politik zu schieben ist meiner Meinung zu einfach. Über kurz oder lang werden wir rechtsverbindliche Qualitätsstandards bekommen.

Aber  – warten wir nicht darauf!

Gehen wir mit gutem Beispiel voran!

Machen wir deutlich, wie wir arbeiten!

Zeigen wir öffentlich, was verantwortungsvolle und hochqualifizierte Versorgung von schwerstbehinderten Menschen bedeutet und wie es funktioniert!

Treten wir diesen Nestbeschmutzern und schwarzen Schafen (die es leider nun mal in jeder Branche gibt) einfach in den Allerwertesten und zeigen ihnen die rote Karte!

Zum Schluss hätte ich aber auch noch eine Bitte an die Patienten, bzw. deren Angehörige und/oder Betreuer:

  • Solche unzumutbaren Situationen dürfen Sie sich einfach nicht gefallen lassen.
  • Die Wahl der Versorgungsform ambulant betreute Wohn-gemeinschaft (egal ob Alten, Demenz – oder Intensiv WG) bedeutet Eigenverantwortung und ein Leben in Selbstbestimmung.
  • Sie treffen eine bewusste Entscheidung, weitgehend auf Regle-mentierungen und starre Vorschriften (wie z.B. dem Heimgesetz) zu verzichten.
  • Das bietet Chancen – birgt aber natürlich auch Risiken. Wie halt im richtigen Leben!
  • Sie wählen Ihren Pflegedienst. Mit diesem gestalten Sie die Versorgung.

Im Prinzip doch eine ganz einfache Gleichung:

Ist Ihr Pflegedienst gut, erhalten Sie die bestmögliche Versorgung.

Taugt er nichts – dann schmeißen Sie ihn bitteschön raus!

In diesem Sinne – Ihnen alles Gute und a liabs Griaßle

Ihr

Peter Wolthoff

 

 

PS: Hier noch der Link zur Sendung: http://www.mdr.de/fakt/Beatmung100.htm - Übrigens – alle Intensivpflegedienste die ich kenne, leisten hervorragende Arbeit. Warum berichtet eigentlich darüber niemand?

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Häusliche Intensivpflege – Delegation ärztlicher Leistungen 2

Häusliche Intensivpflege - Delegation ärztlicher Leistungen 2Hallo liebe Leserin, hallo lieber Leser,

und weiter geht es mit den Besonderheiten bei der Delegation ärztlicher Leistungen in der häuslichen Intensiv- beziehungsweise Beatmungspflege. An dieser Stelle nochmals recht herzlichen Dank an Herrn Dr. med. Günter Schrot.

„Kooperation und Verantwortung: Voraussetzung einer zielorientierten Gesundheitsversorgung“, so lautete 2007 der Titel eines Reformvorschlages des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Auftraggeber war die Bundesgesundheitsministerin auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches SGB V.

Im Kern ging es um Anregungen zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten, einer größeren Handlungsautonomie des Pflegepersonals und um Poolkompetenz von Berufsgruppen.
Zwar ohne eigene Gesetzgebungskompetenz (fehlende Körperschaft öffentlichen Rechts) aber mit hohem berufspolitischem Gewicht nahmen 2008 Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung diese Vorschläge nicht an.

Die routinemäßige berufliche Übernahme hochspezialisierter ärztlicher Leistungen sollte aber im stationären Sektor bereits 2004 gestartet werden. Hier waren jedoch die Anforderungen für den „Medizinischen Assistenten für Anästhesie“ zu hoch gesetzt und zugleich das risikoreichste Fachgebiet gewählt worden. Es endete mit einem Desaster, der Versuch wurde abgebrochen.

Der Neustart gelang mit Berufsgruppen wie Chirurgischer Operationsassistent und Arztassistenten mit Bachelor-Ausbildung (Physican assistant). Mehr im pflegerischen Bereich angesiedelt sind OP-, Anästhesie- und Chirurgietechnische Assistenten (OTA, ATA, CTA).

Diese mehr medizinisch fokussierten Ausbildungen heben sich deutlich von der klassischen Krankenschwesternausbildung ab, wo oft nicht mal mehr die Blutentnahme im Lehrplan steht.

Im Focus der Rechtssicherheit steht immer wieder die Fähigkeit des Personals, sich anbahnende Notfälle rechtzeitig zu erkennen. Ein Beispiel: Das Auftreten von Tachypnoe kann sowohl nichtbedrohliche Ursachen haben  wie Schmerz, Angst oder eine verkippte Trachealkanüle, aber auch ernste Ursachen wie Sauerstoffmangel, Überwässerung oder Azidose.

Wie ausschlaggebend eine formal abgeschlossene Ausbildung für die persönliche Verantwortung ist, veranschaulichen folgende zwei Fälle:

Ein Landgericht urteilt 2009, dass eine Assistenzärztin im 3. Jahr noch keine Notfälle erkennen und somit keine selbständigen Dienste absolvieren kann.

Dieselbe Institution entscheidet jedoch Jahre zuvor, dass eine zertifizierte Notärztin ähnlichen Ausbildungsstandes auch solche Situationen beherrschen muss, die während  der Ausbildung nicht explizit besprochen wurden (hier: Durchgängigkeitsprüfung der Trachealkanüle bei Atemnot).

Liegt keine formal abgeschlossene Ausbildung in einem Fachberuf des Gesundheitswesens vor, sind sowohl delegierender Arzt als auch Pflegedienstleitung verpflichtet, eine persönliche Auswahl des Mitarbeiters, seine  kontinuierliche Anleitung als auch kontrollierende Stichproben vorzunehmen.

Grundsätzlich ist die Delegation  ärztliche Leistungen an nichtärztliches Personal durch den Arzt anzuordnen, der dann auch die weitere Verantwortung trägt (§ 15 SGB V).  

In Angleichung an die deutlich kürzeren Krankenhausverweildauer anderer europäischer Länder wird sich die außerklinische Beatmungspflege noch viel weiter der  frühzeitigen Versorgung nähern und damit dem überwachungs- und behandlungsintensiven Intervall.  

Hierzu bedarf es in den kommenden Jahren zusätzlicher strukturelle Anforderungen an die Pflegenden. 

Kontinuierliche medizinisch-pflegerische Fortbildung als Zulassungsbedingung zur Intensivpflege (ähnlich der ärztlichen cme- continous medical education)Persönliche Befähigungsnachweise nach Kursteilnahme  und Prüfung.  

Generierung eines anerkannten Pflegeberufes als Beatmungspfleger/- pflegerin standardisierte Pflege- und Behandlungsabläufe (SOPs – Standard Operating Procedures) Vertraglich engagierter Anästhesist als dauerhafter AnsprechpartnerCase- Manager, der bei jeder Übernahme eines Patienten zusammen mit dem Hausarzt die erforderlichen zu delegierenden Leistungen bespricht.  

Ein interessierter Hausarzt, eine spezialisierte HNO- oder thoraxchirurgische Abteilung als weiteren Versorgungspartner.

Registrierung der Adressen Heimbeatmeter bei der Rettungsleitstelle, um bei längerem Stromausfall die Großschadenssituation zu beherrschen.  

Sowohl Arzt als auch Pflegedirektion sollten zur Qualitätssicherung und zum Nachweis hochwertiger Beatmungspflege die relevanten Patientensicherheitsindikatoren (PSI) veröffentlichen. Hierzu zählen speziell:  

Prozeduren assoziierte Verletzungen Medikamentenfehler Nosokomiale Infektionen Dekubitus Arzneimittelsicherheit aufgrund Multimorbidität (Ausschluss schädlicher Azneimittelkombinationen).

Übersicht 1: Gesetzlich geregelter Arztvorbehalt

  • Blutentnahme im Strafverfahren Geburtshilfe (außer Hebammen §4 Hebammengesetz)
  • Betreiben einer Röntgenanlage.
  • Durchführung der Leichenschau.
  • Ausstellen der Todesbescheinigung.
  • Verschreibung verschreibungspflichtiger Arzneimittel (§48 AzM – Gesetz) Behandlung infektiöser Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz 2001. z.B. §6 Tbc, Meningitis
  • Künstliche Befruchtung (§9 Embryonenschutzgesetz)
  • Transfusionen (Transplantationsgesetz)

Übersicht 2: Delegierte ärztliche Maßnahmen in der Beatmungspflege

  • Trachealkanülenwechsel
  • Anpassung der Sauerstoffsupplementierung
  • Nasotracheales Absaugen
  • Tiefes Absaugen über Tracheostoma
  • Änderung des Beatmungsmodus
  • Änderung Vt (Atemzugvolumen), P insp, Sicherheitsfrequenz, PEEP, Trigger
  • Beurteilung von Dysphagien,
  • Umfang des Aspirationsschutzes Flüssigkeitsbilanzierung Schmerztherapie durchatemdepressive Fentanyl – Pflaster
  • Bewertung Tachypnoe (z.B.: Schmerz, O2-Mangel, psychogen, Azidose)
  • Erkennen beginnender kritischer Situationen 

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Fragen benutzen Sie bitte die Möglichkeit des Kommentars. Antwort garantiert.

Bis zum nächsten Mal alles Gute und machen Sie’s gut

herzlichst Ihr

Peter Wolthoff

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Häusliche Intensivpflege und die Delegation ärztlicher Leistungen

 

Häusliche Intensivpflege und die Delegation ärztlicher LeistungenHallo liebe Leserin, hallo lieber Leser,

heute schreibe ich – außer diese Worte :P – einmal nicht selbst, sondern konnte als Gastautor Herrn Dr. med. Günter Schrot gewinnen, bei dem ich mich an dieser Stelle hierfür noch einmal recht herzlich bedanken möchte.

Zur Person: Dr. med. Günter Schrot (Jg. 1958) arbeitet als Oberarzt der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin am Johanniter Krankenhaus im Fläming Treuenbrietzen GmbH (22 Betten Intensivstation und Weaningabteilung). Seit 2007 betreut er heimbeatmete Patienten der Jedermann Gruppe gem.e.V. und übernimmt die wissenschaftliche Leitung des Kongresses für Außerklinische Intensivpflege KAI 2011.

Kontakt: gschrot@web.de / www.kai-brandenburg.de

Neue Medizinische Kenntnisse, gerätetechnischer Fortschritt und spezielle Pflegemaßnahmen haben gerade bei Patienten mit respiratorischem Versagen nicht nur zur Lebensverlängerung im stationären Bereich, sondern auch zu einer Revolution im Pflegesektor geführt. Aus ärztlicher Sicht fast unbemerkt etablierte sich die ambulante Beatmungspflege. Anfänglich noch mit hoher  Wiedereinweisungsrate ins Krankenhaus werden jetzt komplizierte, auch intensivmedizinische Situationen immer öfters zu Hause gemanagt.

Voraussetzung ist kompetente ärztliche Führung und damit natürlich Delegation vieler ärztlicher Leistungen. Ohne die hohe Übernahmebereitschaft des Pflegepersonals  und Sicherheit bei der Durchführung ist kein Betreiben einer Intensivpflege denkbar. Nach heutiger Perspektive scheint die Qualifikation des Personals der entscheidende Wachstumsfaktor dieser Branche zu sein. Die Einbindung stationärer Versorgungsstrukturen wie HNO, Thoraxchirurgie oder Weaningstationen gelingt aufgrund geregelter Entgelte ohne Hürde.

Solche höchstpersönlichen Leistungen sind

  •  Anamnese und Untersuchung des Patienten,
  • Diagnosestellung mit Therapieentscheidung,
  •  die Aufklärung und Beratung des Patienten,
  • Kernleistungen operativer Eingriffe, sowie
  • OP-Assistenz, Endoskopie und Sonografie.
  • Anamnese und Untersuchung des Patienten,
  • Diagnosestellung mit Therapieentscheidung,
  • die Aufklärung und Beratung des Patienten,
  •  Kernleistungen operativer Eingriffe, sowie
  • OP-Assistenz, Endoskopie und Sonografie.

In einem Urteil des BGH vom 24.06.1975 „…ist ein persönliches Eingreifen des Arztes grundsätzlich nur zu fordern, wo die betreffende Tätigkeit dem Arzt eigene Kenntnisse und Kunstfertigkeiten voraussetzt“. Eine gesetzliche Konkretisierung oder Auflistung ist bisher nicht erfolgt, sodass die Auswahl der zu delegierenden Leistungen bis auf wenige Ausnahmen  ausschließlich dem Arzt nach Ermessensentscheidung obliegt.

Dem Arzt vorbehalten sind Maßnahmen, bei denen spezielle Fachkenntnisse notwendig sind, die einen hohen Schwierigkeitsgrad oder Gefährdungspotential bergen sowie unvorhersehbare Komplikationen einschließen. (Eine Übersicht folgt im 2. Teil des Artikels)

Auch der Europäische Gerichtshof übernahm keine Führungsrolle und überwies die Gesetzgebungsautonomie an die Mitgliedsstaaten (Urteil vom 11.07.2002). Welche neueren Entwicklungen gibt es?

Hierzu mehr im 2. Teil – bis dahin, alles Gute – machen Sie's gut

Herzlichst Ihr

Peter Wolthoff

 

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